Räuchermaterial
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Als Räuchermaterial werden Sägemehl, Sägespäne, Hackschnitzel oder Kanthölzer sowie Zweige, z.B. vom Wacholder, verwendet.
Die Holzsorte hat einen wesentlichen Einfluss auf das Räucheraroma. Traditionell wird mit Buchenholz geräuchert, weitere Holzsorten sind Eiche, Erle, Ahorn. Nadelhölzer wie Tanne, Fichte und Kiefer kommt selten zum Einsatz. Sie werden eher regional verwendet für Schwarzgeräuchertes, wie z.B. beim Schwarzwälder Schinken. Hölzer zum Räuchern von Lebensmitteln müssen nach dem Lebensmittelrecht naturbelassen sein. Siehe auch Räucherhölzer
Verschiedene Räuchermaterial-Arten


Sägemehl/Sägespäne: Korngrößenbereich 0,1 bis 3mm in gleichmäßiger Verteilung


Hackschnitzel: Korngröße größer als 2mm ohne kleinere Teile (max. 2%)
Kantholzstäbe
Unterschiedliche Körnungstypen
Bilder oben, von links nach rechts:
Räucherspäne Type HB 100-2500 Räucherspäne Type HB 500-1000
Räucherspäne Type HBK 750-2000
Bilder unten, von links nach rechts:
Hackschnitzel Type KL1-4 Hackschnitzel Type KL 2-16 Holzscheite
Typenübersicht:
- Type HB 100-2500: Partikelbereich 0,5-1,0mm
- Type HB 500-1000: Partikelbereich 0,5-1,0mm
- Type HBK 750-2000: Partikelbereich 1,2-2,2mm
- Type KL 1-4: Partikelbereich: 2,5-3,5mm
- Type KL2-16: Partikelbereich: 6,0-10,0mm
- Type KL 6-32: Partikelbereich: 10,0-20,0mm
- Type HB 0-500: Partikelbereich: 0,1-0,5mm
Rechtliche Anforderungen an Räuchermaterialien
- Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) - Anlage 5 (zu § 6 Nr. 3) Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge enthalten dürfen. Lfd. Nr. 3: Grenzwert Pentachlorphenol und seine Salze, berechnet als Pentachlorphenol, Höchstmenge 0,05 mg/kg Holz
- Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) - Anhang (zu § 1), Abschnitt 15: Pentachlorphenol Grenzwert 0,05 mg/kg